Allgemeine Bedingungen

für die Ausführung von Reparaturen und sonstigen Arbeiten sowie für den Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör 

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Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Reparaturen und sonstigen Arbeiten sowie für den Verkauf von Ersatzteilen

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aufbauten, Aggregaten und deren Teilen sowie die Erstattung hierauf bezüglicher Kostenvoranschläge sowie für den Verkauf von (Ersatz-) Teilen, Betriebsstoffen und Aggregaten sowie von Kraftfahrzeug-Zubehör.
  2. Von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichende oder sie ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  3. Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges gilt als Bevollmächtigter des KFZ-Halters. Wenn eine solche Bevollmächtigung tatsächlich nicht vorliegt, haftet die den Reparaturauftrag unterfertigende Person für alle aus diesem Auftrag folgenden Ansprüche des Auftragnehmers. Nur der schriftliche Reparaturauftrag ist verbindlich; die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer und auf elektronischem Wege übermittelter Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben.
    Bei Probefahrten und Überstellungsfahrten ist vom Auftragnehmer ein amtliches Probefahrt- bzw. Überstellungskennzeichen zu benützen.

II. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erstellt. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Kosten sind keine Kostenvoranschläge. Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt. Ein Kostenvoranschlag liegt nur dann vor, wenn die Leistungen mit einer Berechnung ihrer mutmaßlichen Kosten nach kaufmännisch-technischen Gesichtspunkten detailliert zergliedert, also in Einzelposten nach Arbeit, Material, usw. aufgeschlüsselt sind. 

Kostenvoranschläge werden nur auf Grund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet; weder die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen Instandsetzungsvertrag abzuschließen.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird mit max. 2 % der Reparatursumme verrechnet. Bei Zustandekommen eines Instandsetzungsauftrages nach Erstellung eines Kostenvoranschlages werden die Kosten für die Erstellung entsprechend dem Umfang des erteilten Reparaturauftrages in Abzug gebracht. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages in Auftrag gegebenen, durchgeführten Leistungen, wie Reisen, Montagearbeiten u.ä., werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet, auch wenn der entsprechende Reparaturauftrag nicht erteilt wird. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, gilt die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages als gewährleistet, es sei denn, dass vom Auftragnehmer ausdrücklich das Gegenteil erklärt wird. 

Ein Kostenvoranschlag, dessen Richtigkeit nicht gewährleistet ist, bzw. ein Instandsetzungsvertrag, dem ein derartiger Kostenvoranschlag (ohne Gewährleistung) zugrunde gelegt wurde, schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlich notwendiger Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag ohne Rückfrage bis zu 15 Prozent überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine darüberhinausgehende Überschreitung ist dem Auftraggeber anzuzeigen; dieser ist diesfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei der die vom Auftragnehmer bereits geleistete Arbeit angemessen zu vergüten hat.

III. Abrechnung

Die Berechnung des Materials erfolgt zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preisen, unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers/Verkäufers, die Arbeitskosten nach aufgewendeter Arbeitszeit zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen; soweit für standardisierte Leistungen Arbeitswerte (AW) herausgegeben sind, wird der Verrechnung von Leistungen der zutreffende AW in Ansatz gebracht. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Rechnung nach verwendetem Material, Fremdleistungen, AW und mangels AW tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit aufzuschlüsseln. Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die getauschten Aggregate dem Lieferumfang der aufgearbeiteten Aggregate entsprechen, keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und Überstundenaufschläge zum AW und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.

IV. Zahlungen

Die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten und Waren hat – nach Wahl des Auftragnehmers/Verkäufers - bei Übergabe bzw. innerhalb einer Woche nach der Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten, jedoch nicht vor einem allfällig vereinbarten Liefertermin, in bar oder nach Rechnungsstellung durch Überweisung auf das vom Auftragnehmer/Verkäufer bekanntgegebene Konto zu erfolgen. Von fälligen Beträgen hat der Auftraggeber/Käufer Zinsen in Höhe von 5 % zu entrichten. 
Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der Auftraggeber die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. 

Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers/Käufers. Die Geltendmachung von Gegenforderungen des Auftraggebers/Käufers durch Aufrechnung ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers/Verkäufers sowie für Forderungen des Auftraggebers/Käufers, die im rechtlichen Zusammenhang mit seinen Verbindlichkeiten stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftraggeber/Käufer anerkannt worden sind.

V. Lieferung

Vereinbarte Liefertermine oder -fristen verschieben sich entsprechend, wenn sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag erhöht sowie dann, wenn der Auftragnehmer/Verkäufer durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen oder durch Verzug seines eigenen Lieferanten an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert ist. 

Bei Verzug des Auftragnehmers/Verkäufers kann der Auftraggeber/Käufer schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Anderweitige Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz – sind ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer/Verkäufer oder Personen, für welche er einzustehen hat, kein grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) trifft. Vermögensschäden, indirekte Schäden und Schäden Dritter werden keinesfalls ersetzt; ist der Auftraggeber/Käufer Verbraucher im Sinne des KSchG erfolgt ein Ersatz solcher Schäden nur bei Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs und unter der weiteren Voraussetzung eines
dem Auftragnehmer zuzurechnenden groben Verschuldens.

VI. Übergabe

Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers. Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers/Käufers, worüber ein gesonderter Auftrag zu erteilen ist.

Der Auftraggeber/Käufer kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft des Reparatur oder Liefergegenstandes angezeigt wurden, diesen gegen Begleichung der Kosten abholt.

Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst oder anderweitig ein- oder abstellen. Der Auftragnehmer hat hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden, es treffen ihn jedoch nicht die Pflichten eines Verwahrers. Ist der Auftraggeber/Käufer seit mindestens 12 Monaten mit der Abnahme des Reparaturgegenstandes in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Reparaturgegenstand auf Rechnung des Auftraggebers/Käufers zu verwerten.

VII. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragserteilung verlangt, entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind – sofern es sich nicht um Tauschteile handelt – zu vernichten. 
Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. 
Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus den gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und aus einschlägigen Materiallieferungen, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem diesbezüglichen Reparaturgegenstand des Auftraggebers. Weisungen über die Herausgabe des Reparaturgegenstandes gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger Bezahlung obengenannter Forderungen auszuführen sind. 
Ein allfällig zur Anwendung kommendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder eine im Gesetz weiters begründete Zurückhaltung wird hierdurch nicht berührt.

VIII. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Vom Auftraggeber beigestellte (Ersatz-) Teile, Betriebsstoffe, Aggregate, Zubehör und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung; weiters ist für deren Eignung der Auftraggeber alleine verantwortlich.

IX. Gewährleistung und Schadenersatz aus der Instandsetzung

Der Auftragnehmer leistet für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten Teile sowie verkaufte Ersatzteile und Zubehör nach Maßgabe folgender Bestimmungen Gewähr. Die für Neuteile allenfalls geltenden vertraglichen Garantieerklärungen des Herstellers bleiben hiervon unberührt.

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Tag der Übergabe. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten die gesetzlichen Fristen.
  2. Es wird nur für solche Mängel Gewähr geleistet, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Dies ist auch dann vom Auftraggeber zu beweisen, wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist.
  3. Ansprüche aus der Gewährleistung sowie auf einen Gewährleistungsmangel gestützte Schadensersatzansprüche erlöschen, wenn
    1. der Auftraggeber/Käufer Mängel nicht unverzüglich nach Übernahme rügt; sind Mängel erst im üblichen Gebrauch erkennbar, hat die Rüge unverzüglich nach deren Erkennbarkeit zu erfolgen. Vorstehende Regelungen gelten nicht, wenn der Auftraggeber/Käufer Verbraucher im Sinne des KSchG ist.
    2. oder die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Seite oder vom Auftraggeber/Käufer selbst verändert oder in Stand gesetzt wurden; dies gilt nicht bei Notreparaturen oder bei Instandsetzungen, die wegen Verzuges des Auftragnehmers/Verkäufers in der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen erforderlich wurden. Es gilt auch dann nicht, wenn solche Veränderungen oder Instandsetzungen für die neuerlich geltend gemachten Mängel nicht kausal waren.
  4. Bei Vorliegen von Gewährleistungsmängeln ist der Auftragnehmer/Verkäufer nach seiner Wahl verpflichtet, die nachgewiesenen Mängel zu beheben, die Sache kostenlos zu ersetzen oder einen angemessenen Geldersatz zu leisten, dessen Höhe jedenfalls mit dem Betrag begrenzt ist, den der Auftraggeber/Käufer für die mangelhafte Reparatur oder den mangelhaften Teil zu entrichten hatte. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche von Auftraggebern/Käufern, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, bleiben von vorstehenden Bestimmungen unberührt.
  5. Zur Ausführung der auf Grund von Gewährleistungsansprüchen zu erbringenden Leistungen hat der Auftraggeber/Käufer den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer/Verkäufer in dessen Betrieb (in welchem der Reparaturgegenstand dem Auftraggeber/Käufer übergeben worden ist) auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist der Auftragnehmer/Verkäufer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber/Käufer zumutbar ist, verlangen oder angemessenen Ersatz für das Unterlassen der Mängelbehebung leisten; dieser Ersatz ist der Höhe nach jedenfalls mit dem Betrag begrenzt, den der Auftraggeber/Käufer für die mangelhafte Reparatur oder den mangelhaften Teil zu entrichten hatte.
  6. Der Auftraggeber/Käufer hat wegen eines Gewährleistungsmangels auch aus dem Titel des Schadenersatzes nur die sich aus den vorstehenden Bedingungen ergebenden Ansprüche. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Käufers sowohl wegen eines Gewährleistungsmangels als auch wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, wenn den Auftragnehmer/Verkäufer oder Personen, für welche er einzustehen hat, am Vorliegen des Mangels kein grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) trifft. Reine Vermögensschäden wie entgangener Gewinn oder frustrierte Aufwendungen, indirekte Schäden und Schäden Dritter werden keinesfalls ersetzt; ist der Auftraggeber/Käufer Verbraucher im Sinne des KSchG erfolgt ein Ersatz solcher Schäden nur bei Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs und unter der weiteren Voraussetzung eines dem Auftragnehmer zuzurechnenden groben Verschuldens.

X. Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes und sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes, wenn diese von ihm verschuldet sind. Bei Beschädigung des Reparaturgegenstandes beschränkt sich die Haftung nach Wahl des Auftragnehmers auf dessen Instandsetzung oder auf die angemessenen Kosten einer solchen Instandsetzung, bei Verlust des Reparaturgegenstandes auf den Ersatz von dessen Wert. Für weitergehende Ansprüche haftet der Auftragnehmer nur bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten für die Haftung des Unternehmers bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Wertgegenstände aus dem zur Reparatur übergebenen Fahrzeug zu entfernen. Andernfalls ist eine Haftung des Auftragnehmers für deren Verlust oder Beschädigung ausgeschlossen.
  3. Sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer/Verkäufer aus welchem Rechtstitel immer sind, soweit dieser oder eine Person, für welche er einzustehen hat, kein grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) zu vertreten hat, ausgeschlossen.
  4. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Gewährleistungsmangels und wegen Mangelfolgeschäden gelten die Regelungen des Punktes IX.6.

XI. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist für die Ausführung von Arbeiten der Ort der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer, für den Erwerb von Ersatzteilen und Zubehör ohne damit verbundenen Auftrag zum Einbau der Betrieb des Verkäufers, in welchem die Bestellung entgegen genommen wurde.

XII. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Reparaturauftrag bzw. Kaufvertrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers/Verkäufers sachlich zuständige Gericht. Ist der Auftraggeber/Käufer Verbraucher im Sinne des KSchG, gilt dies für Klagen gegen ihn nur dann, wenn sein Wohnort, gewöhnlicher Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort im Sprengel dieses Gerichtes liegt.